Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf behalten wir uns vor. Ein Liefervertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Lieferung zustande.
2. Preise
Die Preisstellung bei Lieferungen „frei Bau“ (franco) gelten für komplett ausgeladene Sattel- bzw. Hängerzüge (Nutzlast 25-28 to, Zul. Gesamtgewicht = 40 to) lose abgekippt. Für Kleinmengenlieferungen (< 25 to) werden Frachtzuschläge/-pauschalen berechnet. Für Kleinstmengenlieferungen (< 3 to) berechnen wir die Mindestabnahmemenge von 3 to oder den Mindestberechnungswert gemäß gültiger Preisliste.
3. Mengen
Bei Verkauf nach Gewicht gilt das auf den Waagen unserer Lieferwerke festgestellte Gewicht. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern die beim Verladen im Lieferwerk ermittelte Menge. Dem Käufer bleibt der Nachweis einer anderen Menge unbenommen.
4. Qualität
Die zu liefernden Waren haben mittlerer Art und Güte zu entsprechen, es sei denn, dass ausdrücklich schriftlich ein höherer Standard vereinbart wurde. Abweichungen in Farbe und Struktur bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der verwendeten Materialien liegen. Für den bestimmungsgemäßen Einsatz unserer Materialien ist der Käufer selbst verantwortlich.
5. Verpackung
Verpackungsmaterialien wie, Big-Bags, Einwegpaletten und Holzkisten, werden gesondert in Rechnung gestellt – bei Rückgabe erfolgt keine Gutschrift. Stahlmehrwegpaletten werden gegen eine Leihgebühr überlassen. Der Käufer muss auf seine Kosten die Rücklieferung ins Werk gewährleisten und erhält die Leihgebühr abzüglich eines Abzuges für Abnutzung (z.Z. 5,-€/Stahlpalette) zurück.
6. Lieferung
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Wir übernehmen kein verschuldensunabhängiges Beschaffungsrisiko. Die Lieferung erfolgt stets - auch bei Franco-Lieferung - auf Gefahr des Käufers. Der Gefahrübergang erfolgt mit Verladung im Lieferwerk. Lieferungen zu bestimmten Fristen und aus bestimmten Betrieben können wir nicht gewährleisten. Käuferwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Kunde hat die Befahrbarkeit der Baustellenzufahrt für Sattel- oder Hängerzüge sicher zu stellen. Warte- und/oder Endladezeiten über 15 Minuten je Anlieferung berechtigen uns zu Preis-Nachforderungen. Durch das Befahren der Baustelle und deren Zufahrt verursachte Schäden und / oder Straßenverschmutzung liegt im Verantwortungsbereich des Käufers. Die Wahl des Endladeplatzes ist abhängig von den Anfahrmöglichkeiten, über die im Zweifel der Fahrer entscheidet. Für evtl. Beschädigungen der Ware und / oder des Bodenbelages beim Abkippen übernehmen wir keine Haftung. Sollte der LKW die Endladestelle nicht erreichen können, oder aufgrund der Abwesenheit des Empfängers keine geeignete und gekennzeichnete Endladestelle zugewiesen werden, so ist der angegebene Frachtpreis sowie sämtliche Kosten des Warenrücktransportes und der Warenrückentladung zu entrichten
7. Transportsicherung/Beladung
Für die Abholungen in unseren Werken handelt jeder Frachtführer, Fahrer bzw. Selbstabholer für die Sicherung der Ware und das Einhalten des zulässigen Ladegewichtes in Eigenverantwortung. Wir übernehmen keinerlei Verantwortung für unsachgemäß transportiere Waren und Güter, bzw. Überladung.
8. Untersuchungs-/Rügepflicht
Beanstandung der Lieferung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.
9. Mitteilungen
Vor einer Probenentnahme zur Untersuchung der Lieferung ist die Verkäuferin so rechtzeitig zu informieren, dass ihr eine Teilnahme an der Entnahme möglich ist.
10. Mängel/Schlechterfüllung/Nichterfüllung/Verzug
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Wegen berechtigter Qualitätsbeanstandungen ist nur Preisminderung zulässig. Die Verkäuferin haftet im Übrigen im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrerseits, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Fall grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Verkäuferin jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern kein Tatbestand gemäß Satz 7 vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung der Verkäuferin auf den „ab-Werk-Preis“ (Kaufpreis) der jeweiligen Lieferung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, im Hinblick auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, arglistiges Verschweigen, Garantie, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
11. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte aufgrund von Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche - auch wenn nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehend - gegen die Auftragnehmerin, unabhängig von der Rechtsgrundlage. Ausgenommen von der Regelung der Absätze 1 und 2 sind Fälle des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, des arglistigen Verschweigens, der Garantie, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesem Fall bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Erhalt der Lieferung. Verhandlungen über Ansprüche nach Nr. 8 (§ 203 BGB) enden spätestens 3 Monate nach der letzten im Rahmen einer Verhandlung abgegebenen Erklärung.
12. Rückgriff des Unternehmers
Ansprüche gemäß § 478 BGB kommen nur insoweit in Betracht, wie der Haftungsumfang durch den Käufer bei der Weiterveräußerung nicht erweitert wurde. Es verbleibt bei der vorstehenden Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche (§ 478 Abs. 4 S. 2 BGB).
13. Zahlung
Der Kaufpreis ist sofort mit Abholung/Lieferung fällig. Bei Erstgeschäften bestehen wir grundsätzlich auf Barzahlung bei Abholung bzw. auf Vorkasse bei Lieferung durch uns. Der Käufer gerät 21 Tage nach Erhalt der Lieferung und bei nicht vollständiger Zahlung automatisch in Zahlungsverzug. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
a) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Erwerber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
b) Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware ist im Falle der Verarbeitung/Vermischung/Verbindung (im folgenden Verarbeitung) ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu und wird uns hiermit eingeräumt. Für die aus der Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Auch sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
c) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe der aus der Lieferung erwachsenen Forderung. Der uns abgetretene Forderungsteil ist vorrangig vor einem eigenen Vergütungsanteil des Erwerbers zu befriedigen.
d) Der Verkäufer ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Veräußerung gemäß c) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Käufer nur unter der Bedingung berechtigt, dass die Zahlung des Gegenwertes des Vorbehaltseigentums unmittelbar an uns erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung Eigentum erwirbt.
e) Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung bis auf Widerruf berechtigt. Wir werden die Forderungen nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer uns den Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer wird bis zur Höhe der gesicherten Forderung geleistete Zahlungen unverzüglich an uns weiterleiten.
f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
g) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.
h) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
i) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers den 110% übersteigenden Teil freigeben. Die Wahl der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten steht uns zu.
j) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Vorbehaltsgutes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Vorbehaltsgutes liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
15. Weitere Sicherheiten
Es steht uns jederzeit frei, darüber hinaus für bereits gelieferte oder noch zuliefernde Waren Sicherheit in einer genügenden Art und Höhe bis zu einem realisierbaren Wert von 110 % der zu sichernden Forderungen zu verlangen und die Lieferung solange einzustellen, bis uns ausreichende Sicherheit geleistet ist. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch des Käufers den 110 % der gesicherten Forderungen übersteigenden Teil
freizugeben.
16. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Recht
Erfüllungsort für die Lieferung, auch bei Francolieferung, ist der Standort des liefernden Werkes. Alleiniger Gerichtsstand ist Cochem/Mosel. Es gilt deutsches materielles Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
17. Änderungen/Zusätze
Änderungen und Zusätze zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Einkaufsbedingungen des Käufers haben, soweit sie im Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, keine Gültigkeit, es sei denn, dass wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
18. Geltung
Diese Vertrags- und Lieferbedingungen gelten bis auf Widerruf für alle, auch künftige Geschäfte zwischen den Parteien.